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AGB
 

Allgemeine Geschäftsbedingungen der ARCALI GmbH

 

I. Allgemeine Bestimmungen

 

§ 1 Geltungsbereich

 

1.1. Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten - vorbehaltlich der Regelung unter § 1.4 - für sämtliche Lieferungen und Leistungen der ARCALI GmbH (im Folgenden „Auftragnehmer“). Entgegenstehende oder anders lautende Bedingungen des Auftraggebers finden keine Anwendung, es sei denn, der Auftragnehmer stimmt deren Anwendung ausdrücklich schriftlich oder per Textform zu. Die AGB gelten auch dann, wenn der Auftragnehmer die vertraglich geschuldete Leistung in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AGB abweichender Bedingungen des Auftraggebers vorbehaltlos ausführt.

 

1.2. Diese AGB gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinn von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

 

1.3. Diese AGB gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Auftraggeber.

 

1.4 Der Auftragnehmer erbringt Verpackungsleistungen oder Warenlieferungen. Sollte der Auftrag speditionelle Dienstleistungen, Transportaufträge, Einlagerungen,  Stauereiarbeiten und/oder sonstige Tätigkeiten umfassen, welche in den Anwendungsbereich der Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (im Folgenden „ADSp“) fallen, gelten hinsichtlich dieser Tätigkeiten abweichend von diesen AGB die ADSp (Fassung 2017), welche der Auftragnehmer auf Wunsch zur Verfügung stellt Für Stauereiarbeiten gelten die Regelungen der ADSp 2017 zur verfügten Lagerung entsprechend.

 

§ 2 Vertragsschluss, Unterlagen

 

2.1 Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend bis zum endgültigen Auftragsabschluss und haben - sofern im jeweiligen Angebot keine andere Angebotsgültigkeit angegeben ist - eine maximale Gültigkeit von 4 Wochen ab Erstellungsdatum. Eine Bestellung des Auftraggebers ist ebenso ein Angebot gemäß § 145 BGB dar.

 

2.2 Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber zwecks Abschlusses und Ausführung des Vertrages getroffen werden, sind in dem Vertrag einschließlich dieser AGB schriftlich niedergelegt. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Etwaige Änderungen und/oder Ergänzungen bedürften der Textform.

 

2.3 An vom Auftragnehmer dem Auftraggeber überlassenen Dokumente und Unterlagen, speziell Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen behält sich der Auftragnehmer Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor der Weitergabe von Dokumenten und Unterlagen, bedarf der Auftraggeber der ausdrücklichen Zustimmung des Auftragnehmers in Textform.

 

§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen

 

3.1. Die Preise des Auftragnehmers verstehen sich „ab Werk“ in „EURO“ netto ohne Abzug. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht in den Preisen enthalten; und wird, soweit sie anfällt, in der jeweiligen gesetzlichen Höhe in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

 

3.2. Sofern keine anderslautende schriftliche Vereinbarung besteht, ist der Rechnungsbetrag sofort fällig und innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zu zahlen. Im Falle des Zahlungsverzuges gelten die gesetzlichen Regelungen.

 

3.3. Für den Fall, dass sich nach Vertragsschluss aufgrund nicht vorhergesehener und von dem Auftragnehmer nicht zu vertretender Umstände wie z.B. gesetzlichen Neuregelungen, Preiserhöhungen für Grundstoffe, Erhöhungen von Tariflöhnen oder unvorhergesehen erschwerten Arbeitsbedingungen die Gesamtkosten für die Lieferung oder Leistung erhöhen, behält sich der Auftragnehmer das Recht vor, den Betrag des vereinbarten Entgelts für Waren und Dienstleistungen  entsprechend um die eingetretene Erhöhung anzupassen. Für den Fall, dass sich aufgrund derartiger Umstände die Gesamtkosten nach Vertragsschluss verringern, verpflichtet sich der Auftragnehmer, den Betrag des vereinbarten Entgelts für Waren und Dienstleistungen in entsprechendem Maße zu reduzieren. Sofern und soweit sich die Kosten einzelner Positionen erhöhen und sich gleichzeitig die Kosten anderer Positionen verringern, verpflichtet sich der Auftragnehmer zu einer Saldierung der Gesamtkosten. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber rechtzeitig im Voraus per Textform über die Gründe und das Ausmaß einer Anpassung des vereinbarten Entgelts für Waren und Dienstleistungen informieren. Im Falle einer Erhöhung des vereinbarten Entgelts für Waren und Dienstleistungen um mehr als 5 % innerhalb eines Jahres ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Auftraggeber hat innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zugang der Mitteilung schriftlich zu erklären, ob er von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch macht. Erfolgt keine Mitteilung binnen der vorgenannten Frist, ist das Recht zum Rücktritt aufgrund der Erhöhung des Entgelts für Waren und Dienstleistungen verwirkt.

 

3.4 Gegenüber Ansprüchen des Auftragnehmers aus diesem Vertrag und damit zusammenhängenden außervertraglichen Ansprüchen ist eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung durch den Auftraggeber nur zulässig, wenn der Gegenanspruch des Auftraggebers fällig und unbestritten, entscheidungsreif oder rechtskräftig festgestellt ist. Diese Einschränkung der Aufrechnungsbefugnis gilt nicht für Ansprüche des Auftraggebers wegen Mängeln, die aus demselben Vertragsverhältnis resultieren wie die Ansprüche des Auftragnehmers.

 

§ 4 Liefer- und Leistungszeit

 

4.1. Sofern es keine gesonderte schriftliche Vereinbarung gibt, ist für die Leistungszeit die Auftragsbestätigung des Auftragnehmers in Textform maßgebend.

 

4.2. Der Beginn der angegebenen Leistungszeit setzt die Abklärung aller fertigungstechnischen und abwicklungstechnischen Fragen voraus.

 

4.3. Die Einhaltung der Leistungsverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Auftraggebers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages (§ 320 BGB) und die Unsicherheitseinrede (§ 321 BGB) bleiben vorbehalten.

 

4.4. Alle Ereignisse höherer Gewalt, die der Auftragnehmer nicht gemäß § 276 BGB zu vertreten hat, wie z.B. unvorhergesehene Betriebsstörungen, Streiks und rechtmäßige Aussperrungen, die die Erfüllung der Vertragspflichten behindern, entbinden den Auftragnehmer von der Erfüllung der übernommenen vertraglichen Verpflichtungen, solange diese Ereignisse andauern. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auftraggeber unverzüglich über den Eintritt und die voraussichtliche Dauer eines solchen Ereignisses per Textform zu informieren. Für den Fall, dass abzusehen ist, dass ein solches Ereignis länger als drei Monate andauern wird, ist jede der Parteien berechtigt, binnen einer Frist von zwei Wochen nach vorheriger schriftlicher Ankündigung vom Vertrag zurückzutreten. Eine etwaige, bereits erbrachte Gegenleistung wird in diesem Fall unverzüglich zurückerstattet.

 

4.5. Verzögert sich der vereinbarte Termin aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, gehen etwa anfallende Mehrkosten zu seinen Lasten.

 

§ 5 Haftung

 

5.1.

5.1.1. Der Auftragnehmer haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Auftragnehmers oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen, einer schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie der Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht nach den gesetzlichen Bestimmungen.

5.1.2. Die Haftung des Auftragnehmers ist jedoch in Fällen von grober Fahrlässigkeit – mit Ausnahme einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit - auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden beschränkt und zudem auf die Deckungssumme der Haftpflichtversicherung des Auftragnehmers begrenzt.

5.1.2.1 Die Deckungssumme für Sachschäden beträgt im Rahmen der Betriebshaftpflicht EUR 5.000.000,00 je Versicherungsfall.

5.1.2.2. Darüber hinaus ist die Deckungssumme auf max. EUR 10.000.000,00 pro Versicherungsjahr und für alle Versicherungsschäden begrenzt.

5.1.2.3. Für Sachschäden aus mangelndem Verpackungsmaterial und aus Lohnbearbeitung gilt eine max. Deckungssumme von EUR 500.000,00, 2-fach maximiert pro Versicherungsjahr.

5.1.3. Die vorstehende Beschränkung und Begrenzung der Haftung findet auch dann Anwendung, wenn der Auftragnehmer eine vertragswesentliche Pflicht (Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf) verletzt hat und ihm hierbei weder Vorsatz anzulasten, noch es zu einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gekommen ist.

5.1.4. Die Haftung nach den zwingenden gesetzlichen Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleibt unberührt.

 

5.2.

5.2.1. Soweit der Versicherer des Auftragnehmers leistungsfrei ist (z.B. durch Selbstbehalt, Serienschaden, Jahresmaximierung, Risikoausschlüsse), haftet der Auftragnehmer mit eigenen Ersatzleistungen; in diesem Falle ist seine Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

5.2.2. Ist der vertragstypische, vorhersehbare Schaden im Rahmen eines Verpackungs- oder Montageauftrages im Einzelfall geringer als die vorgenannten Deckungssummen oder ergibt sich die Haftung in den in § 5.1 genannten Fällen aus einem Vertrag über Warenlieferungen gemäß Abschnitt II oder sonstige Werkleistungen gemäß Abschnitt IV, die keine Montageleistungen sind, ist die Haftung mit Ausnahme vorsätzlicher Pflichtverletzungen auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden beschränkt.

 

5.3. Übernimmt der Auftragnehmer die Durchführung von Tätigkeiten bzw. Leistungen, welche in den Anwendungsbereich der Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (im Folgenden „ADSp“) fallen, bestimmt sich eine etwaige Haftung des Auftragnehmers abweichend von diesen AGB nach den ADSp (Fassung 2017).

 

5.4. Gerät der Auftragnehmer aufgrund leichter Fahrlässigkeit in Lieferverzug, so ist seine Haftung für den Schadensersatz neben der Leistung (Verzögerungsschaden) auf 5% und für den Schadensersatz statt der Leistung auf 25 % des Wertes der Leistung begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers sind – auch nach Ablauf einer dem Auftragnehmer gesetzten Frist zur Leistung – ausgeschlossen. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt.

 

5.5. Eine über die §5.1 bis 5.3 hinausgehende Haftung des Auftragnehmers auf Schadensersatz ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere auch für Schadensersatzansprüche aus Verschulden vor bzw. bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.

 

5.6. Die vorgenannten Haftungsbegrenzungen gelten auch, soweit der Auftraggeber anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistungen Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.

 

5.7. Soweit die Schadensersatzhaftung dem Auftragnehmer gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung seiner Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

 

5.8. Dem Auftraggeber steht es frei, aufgrund besonderer Risiken einen weitergehenden als den in § 5.1 genannten Versicherungsschutz zu verlangen. Dieses Verlangen ist binnen 48 Stunden nach Vertragsschluss per Textform an den Auftragnehmer zu richten. Sofern und soweit der Auftragnehmer in der Lage ist, eine weitergehende Versicherung auf Verlangen des Auftraggebers abzuschließen, ist der Auftraggeber verpflichtet, die anfallende Mehrprämie zu übernehmen. In diesem Fall erhöht sich die Haftungshöchstbetrag entsprechend auf den vereinbarten Versicherungsbetrag.

 

§ 6 Rückgabe von Verpackungen

 

6.1. Soweit Verpackungen der gesetzlichen Rücknahmepflicht nach § 15 VerpackG unterliegen, werden diese durch den Auftragnehmer auf ausdrückliches Verlangen des Auftraggebers per Textform mit rechtzeitiger Vorankündigung am Sitz des Auftragnehmers zurückgenommen. Die durch die Rücknahme und Entsorgung durch den Auftragnehmer entstehenden Kosten trägt der Auftraggeber in angemessener Höhe. Die Höhe der anfallenden Kosten teilt der Auftragnehmer dem Auftraggeber im Falle eines Rücknahmeverlangens vorab mit.

 

6.2. Verpackungen im Sinne dieser Klausel sind sowohl Transportverpackungen als auch Verkaufs- und Umverpackungen, welche von der Auftragnehmerin zur Lieferung von Waren verwendet worden sind.

 

6.3. Falls der Auftraggeber Letztvertreiber im Sinne von § 3 Abs. 13 des Verpackungsgesetzes ist, ist er gemäß § 15 Abs. 1 S. 5 des Verpackungsgesetzes verpflichtet, die Endverbraucher durch geeignete Maßnahmen in angemessenem Umfang über die Rückgabemöglichkeit der Verpackungen im Sinne von § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 5 des Verpackungsgesetzes und deren Sinn und Zweck zu informieren.

 

6.4. Sofern und soweit der Auftragnehmer wegen etwaiger Verstöße gegen das VerpackG in Anspruch genommen werden sollte, verpflichtet sich der Auftraggeber den Auftragnehmer von sämtlichen Kosten, welche in diesem Zusammenhang entstehen sollten, freizuhalten.

 

§ 7 Gerichtsstand/Erfüllungsort

 

7.1. Auf diesen Vertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausdrücklich ausgeschlossen.

 

7.2 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers für alle Beteiligten der Erfüllungsort.

 

7.3 Für alle sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, die Klage ausschließlich bei dem Gericht zu erheben, das für den Sitz des Auftragnehmers zuständig ist. Der Auftragnehmer behält sich jedoch das Recht vor, den Auftraggeber auch an dem für diesen zuständigen Gericht zu verklagen. Die vorstehende Gerichtsstandvereinbarung gilt im Fall der Art. 31 CMR und 46 § 1 CIM als zusätzliche Gerichtsstandvereinbarung, im Falle der Art. 39 CR, 33 MÜ, 28 WA nicht.

 

Abschnitt II: Besondere Bestimmungen bei Warenlieferungen

 

§ 8 Gefahrübergang bei Warenlieferungen

 

Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, erfolgt die Lieferung der Waren des Auftragnehmers EXW (ab Werk) gemäß Incoterms neueste Fassung.

 

§ 9 Eigentumsvorbehalt

 

9.1. Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an der Liefersache bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber vor. Sofern zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer ein Kontokorrentverhältnis besteht, bezieht sich der Eigentumsvorbehalt auch auf den jeweils anerkannten Saldo; gleiches gilt, soweit ein Saldo nicht anerkannt wird, sondern ein „kausaler“ Saldo gezogen wird, etwa deswegen, weil der Auftraggeber in Insolvenz oder Liquidation gerät. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, unter den gesetzlichen Voraussetzungen vom Vertrag zurückzutreten und die Liefersache zurück zu nehmen.

 

9.2. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt dem Auftragnehmer jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich USt) der Forderung des Auftragnehmers ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Auftraggeber auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Auftragnehmers, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Der Auftragnehmer verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen ordnungsgemäß nachkommt. Ist dies nicht der Fall, so kann der Auftragnehmer verlangen, dass der Auftraggeber ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

 

9.3. Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Auftraggeber wird stets für den Auftragnehmer vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, dem Auftragnehmer nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt der Auftragnehmer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag, einschließlich USt) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.

 

9.4. Wird die Kaufsache mit anderen, dem Auftragnehmer nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermengt, so erwirbt der Auftragnehmer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag, einschließlich USt) zu den anderen vermengten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermengung. Erfolgt die Vermengung in der Weise, dass die Sache des Auftraggebers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Auftraggeber dem Auftragnehmer anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Auftraggeber verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für den Auftragnehmer.

 

9.5. Ist der Eigentumsvorbehalt oder die Abtretung nach dem Recht, in dessen Bereich sich die Ware befindet, nicht wirksam, so gilt die dem Eigentumsvorbehalt oder der Abtretung in diesem Bereich entsprechende Sicherung als vereinbart. Ist zur Entstehung die Mitwirkung des Auftraggebers erforderlich, so ist er auf die Anforderung des Auftragnehmers hin verpflichtet, auf seine Kosten alle zumutbaren Maßnahmen zu treffen, die zur Begründung und Erhaltung solcher Rechte erforderlich sind.

 

9.6. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Auftraggebers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten des Auftragnehmers die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt dem Auftragnehmer.

 

9.7. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit dieser Klage gemäß § 771 ZPO erheben kann. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, dem Auftragnehmer die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zur Abwendung des Eingriffs zu erstatten, haftet der Auftraggeber für den dem Auftragnehmer entstandenen Ausfall

 

§ 10 Mängelhaftung bei Warenlieferungen

 

10.1. Mängelansprüche des Auftraggebers setzen voraus, dass dieser seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten (§ 377 HGB) ordnungsgemäß, insbesondere unverzüglich und vollständig nachgekommen ist. Die Mängelrüge hat schriftlich zu erfolgen.

 

10.2. Soweit ein Mangel der Liefersache vorliegt, ist der Auftragnehmer nach seiner Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mängelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen, mangelfreien Sache berechtigt. Schlägt die Nacherfüllung fehl, wird diese durch den Auftragnehmer verweigert oder ist diese unzumutbar, so ist der Auftraggeber nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern. Ansprüche auf Schadensersatz bestehen nur nach Maßgabe des § 5.

 

10.3. Ansprüche des Auftraggebers wegen Sachmängeln verjähren innerhalb eines Jahres ab Lieferung der Ware.  Abweichend von Satz 1 verjähren Ersatzansprüche für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie sonstiger Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, nach den gesetzlichen Bestimmungen.

 

10.4. Die gesetzlichen Verjährungsvorschriften über den Lieferantenregress bleiben unberührt.

 

Abschnitt III: Besondere Bestimmungen für Verpackungsleistungen

 

§ 11 Verpflichtungen des Auftragsgebers

 

11.1. Sofern und soweit der Verpackungsauftrag Gefahrgüter, Güter nach KrWaffKontrG und/oder Dual-Use-Güter umfassen soll, verpflichtet sich der Auftraggeber dies bei Vertragsschluss schriftlich mit dem Auftragnehmer abzustimmen. Sofern der Auftraggeber dieser Verpflichtung nicht nachkommt, kann der Auftragnehmer die Annahme der Güter sowie die Durchführung des Vertrages verweigern. Die hierdurch entstandenen Kosten hat der Auftraggeber zu tragen. Alle Anlieferungen sind mit allen notwendigen Angaben schriftlich zu deklarieren.

 

11.2 Die ordnungsgemäße Erfüllung des Verpackungsauftrages setzt voraus, dass das zu verpackende Gut in einem, für die Durchführung des Verpackungsauftrages bereiten und geeigneten Zustand dem Auftragnehmer rechtzeitig zur Verfügung gestellt wird. Soweit nicht anderweitig schriftlich vereinbart, verpflichtet sich der Auftraggeber die zu verpackenden Güter trocken, sauber, eindeutig identifizierbar und frei von Restflüssigkeiten anzuliefern. Bewegliche Teile müssen gesichert sein. Sofern für die Vorverpackung Holz verwendet wird, verpflichtet sich der Auftraggeber Holz nach dem ISPM 15 Standard zu verwenden. Die zu verpackenden Güter sind mit geeigneten Kontaktkorrosionsschutzmittel behandelt zu übergeben.

 

11.3 Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer bis spätestens 5 Werktage vor Anlieferung folgende Informationen per Textform zu übermitteln

  • das durch den Auftraggeber verwendete Korrosionsschutzmittel

  • die zutreffenden Gewichtsangaben, Anschlagspunkte, Schwerpunkte, Empfindlichkeitsprofile, die Angaben zur eindeutigen Identifizierung der angelieferten Güter und alle sonstigen besonderen Eigenschaften des Gutes, welche für die Erstellung der Verpackung von  Relevanz sind

  • die Details zum geplanten Transport (Lagerung, Verladung, Transportweg, Transportart und ggfs. Nachlagerbedingungen) sowie die sich hieraus ergebenden Risiken und Anforderungen für die zu erstellende Verpackung. Dies umfasst auch die Klimazogen, welche der geplante Transport durchlaufen soll.

  • besondere Risiken hinzuweisen, wie sie sich aus den Anforderungen des jeweiligen Transportweges, der Lagerbedingungen und sonstigen Risiken auch hinsichtlich allgemeiner Umweltbelastungen ergeben.

  • die zur Markierung der Packstücke erforderlichen Angaben

  • sofern und soweit erforderlich eine Übersetzung von Kollilisten in die jeweils erforderliche Fremdsprache

 

11.4 Verpackt angelieferte Waren (auch in Kartonagen) werden nicht geöffnet und geprüft. Ein Lademitteltausch wird ausgeschlossen.

 

11.5 Sofern und soweit der Auftraggeber eine Verpackung nach der VCI-Methode wünscht, sind die durch den Auftragnehmer zu verwendenden Materialien bekannt zu geben. Der Auftraggeber verpflichtet sich eine entsprechende Materialverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Sofern und soweit der Auftraggeber den Auftragnehmer nicht vorab per Textform über etwaige Unverträglichkeiten informiert hat, gilt das seitens des Auftragnehmers mitgeteilte Material als genehmigt.

 

11.6. Soweit nichts anderes vereinbart wurde, erfolgt die Verpackung im Betrieb des Auftragnehmers. Der rechtzeitige An- und Abtransport der Güter obliegt dem Auftraggeber. Soweit ein Verpackungsauftrag außerhalb des Betriebes des Auftragnehmers durchzuführen ist, hat der Auftraggeber für eine unentgeltliche Entladung der Packmittel und Packhilfsmittel zu sorgen sowie ausreichenden Platz, Energie und erforderliche Hebezeuge - auf Anforderung des Auftragnehmers gegebenenfalls einschließlich des notwendigen Bedienungspersonals - und erforderliche Anschlag- und Hebemittel für eine zügige und fachgerechte Durchführung des Verpackungsauftrages unentgeltlich und jederzeit bereitzustellen. Die Arbeitszeit und der Ort der Verpackung werden vor Auftragsbeginn zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer per Textform festgelegt.

 

11.7. Für ausreichende durchgehende Versicherung der zu verpackenden Güter (z.B. Transport-, Lager- und Feuerversicherung) hat der Auftraggeber, unbeschadet der Haftpflichtversicherung des Auftragnehmers, zu sorgen. Dies gilt insbesondere auch im Falle einer etwaigen Nachlagerung der Güter.

 

§ 12 Gefahrübergang bei Verpackungsleistungen; Nachlagerung

 

12.1 Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung geht ab Verladung auf das Ausgangsfahrzeug auf den Auftraggeber über, spätestens jedoch, wenn er das verpackte Gut entgegennimmt. Der gesetzliche Gefahrübergang im Falle des Annahmeverzuges bleibt vorbehaltlich der nachstehenden Regelung unter § 12.2 unberührt.

 

12.2 Lagert der Auftragnehmer die verpackte Ware bis zur Abholung für den Auftraggeber, so gelten für die Lagerung ab dem Zeitpunkt der Vollendung der Verpackungsleistung die Bestimmungen der ADSp 2017 für die verfügte Lagerung. Die hierdurch entstehenden Kosten sind vom Auftraggeber zu tragen.

 

§ 13 Leistungsumfang und Mängelhaftung bei Verpackungsleistungen

 

13.1. Maßgeblich für die Beurteilung des Umfangs der Leistungspflicht des Auftragnehmers ist der im Vertrag angegebene Verwendungszweck.

 

13.2. Soweit nichts anderes vereinbart, verpackt der Auftragnehmer in Anlehnung an die Verpackungsrichtlinien des Bundesverbandes Holzpackmittel Paletten und Exportverpackung (HPE) e.V. sowie bei Verpackungen für See- und Landtransporte unter Beachtung der Vorgaben der jeweils einschlägigen CTU-Packrichtlinien und des Internationalen Übereinkommens über sichere Container (CSC).

 

13.3. Der Auftragnehmer ist zur Durchführung von Korrosionsschutzmaßnahmen lediglich dann verpflichtet, wenn dies zwischen den Vertragsparteien ausdrücklich schriftlich vereinbart worden ist. Vereinbaren die Parteien das Anbringen eines Korrosionsschutzes, umfasst dies einen Korrosionsschutz in Anlehnung an die Verpackungsrichtlinien des Bundesverbandes Holzpackmittel Paletten und Exportverpackung (HPE) e.V, welcher – sofern nichts Abweichendes vereinbart worden ist – für die Dauer von sechs Monaten, gerechnet ab Verpackungsdatum, anhält. Für Korrosionsfälle nach Ablauf des vereinbarten Konservierungszeitraums haftet der Auftragnehmer nicht. Bei gebrauchten Verpackungsgegenständen ist die Haftung für Korrosionsschäden ausgeschlossen.

 

13.4. Der Auftraggeber ist verpflichtet, bei Entgegennahme des verpackten Gutes am Ablieferungsort die Verpackung auf etwaige Mängel zu untersuchen. Soweit diese Untersuchung Mängel erkennen lässt, ist der Auftraggeber zur Wahrung seiner Mängelansprüche verpflichtet, unverzüglich eine schriftliche Rüge auszusprechen und dem Auftragnehmer Gelegenheit zur Tatbestandsaufnahme zu geben. Die Regelung des § 377 HGB gilt entsprechend.

 

13.5. Voraussetzung jeder Sachmängelhaftung ist der Nachweis, dass der gerügte Mangel seine Ursache in einer Pflichtverletzung des Auftragnehmers vor Gefahrenübergang hat. Dies gilt insbesondere bei Verschlägen und Teilverpackungen wie z.B. sogenannte „Schlittenverpackungen“ ohne Kiste, Kistenböden und Paletten und auch insoweit, als bei einer konservierenden Verpackung diese aufgrund behördlicher Maßnahmen (z.B. zollrechtliche Inspektion oder Sicherheitsüberprüfung nach LuftSiG) geöffnet oder beschädigt wurde. Wird die Beschaffenheit der Verpackung durch unsachgemäßes Stauen, Umschlagen, Lagern oder durch Änderung, Öffnung oder einen sonstigen Eingriff auch bei einer beschädigten Verpackung durch Dritte beeinflusst und geht damit eine Beschädigung der Waren des Auftraggebers einher, liegt kein Mangel des vom Auftragnehmer geschuldeten Werkes vor. Beauftragt der Auftraggeber den Auftragnehmer damit, bereits durch den Auftraggeber oder Dritte vorverpackte Gegenstände zu verpacken, haftet der Auftragnehmer für Schäden des verpackten Gutes nur, soweit der Auftraggeber nachweist, dass diese auf einen Mangel der Verpackungsleistung des Auftragnehmers zurückzuführen sind. Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, deren Ursache in einer mangelhaften Verpackung durch den Auftraggeber oder Dritte liegt. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, das verpackte Gut bei Entgegennahme auf vorhandene Beeinträchtigungen zu untersuchen.

 

13.6. Im Falle mangelhafter Verpackungsleistungen stehen dem Kunden die gesetzlichen Gewährleistungsrechte mit der Maßgabe zu, dass Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche nur in dem unter § 5 geregelten Umfang bestehen.

 

13.7. Die Verjährungsfrist für alle gegen den Auftragnehmer gerichteten Gewährleistungsansprüche aufgrund mangelhafter Verpackungsleistungen beträgt ein Jahr ab Abnahme (Entgegennahme) des verpackten Gutes durch den Auftraggeber. Abweichend von Satz 1 verjähren Ersatzansprüche für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für sonstige Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, nach den gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

§ 14 Standard ISPM 15

 

Soweit der Auftrag die Lieferung oder die Verpackung unter Verwendung von Holzverpackungsmaterial, das dem IPPC-Standard ISPM 15 entspricht, umfasst, ist der Auftragnehmer verpflichtet, den Lieferanten der Materialien sorgfältig auszuwählen und sicherzustellen, dass dieser über eine entsprechende IPPC/ISPM 15 Zertifizierung verfügt. Der Auftragnehmer ist ferner verpflichtet, sich durch den Lieferanten bestätigen zu lassen, dass die gelieferten Materialien der HT-Behandlung gemäß ISPM 15 unterzogen wurden. Der Auftragnehmer hat dies anhand der Angaben auf dem Lieferschein zu überprüfen. Ist der Auftragnehmer seinen vorstehenden Pflichten nachgekommen, so ist die Inanspruchnahme auf Ersatz von Schäden und Aufwendungen, die sich im Zusammenhang mit einem etwaigen Insektenbefall ergeben, ausgeschlossen, es sei denn, dem Auftragnehmer war bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt, dass die HT-Behandlung nicht, nicht ordnungsgemäß oder nicht mit Erfolg durchgeführt wurde. Der Auftraggeber verpflichtet sich, keine Hölzer Dritter in die Verpackungen des Auftragnehmers einzubringen. Hat der Auftraggeber Hölzer Dritter in die Verpackung eingebracht, ist die Inanspruchnahme auf Ersatz von Schäden und Aufwendungen, die sich im Zusammenhang mit einem etwaigen Insektenbefall ergeben, ausgeschlossen. Der Auftragnehmer übernimmt keine Gewähr für etwaige Hölzer, die der Auftraggeber von Dritten zugekauft hat. Auch in diesem Fall ist die Inanspruchnahme auf Ersatz von Schäden und Aufwendungen, die sich im Zusammenhang mit einem etwaigen Insektenbefall ergeben, ausgeschlossen. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer etwaige aus einem Verstoß gegen die vorgenannte Verpflichtung entstehende Schäden und Aufwendungen zu ersetzen, es sei denn, er weist nach, dass er den Verstoß nicht zu vertreten hat.

 

Abschnitt IV: Besondere Bestimmungen für sonstige Werkleistungen

Für Aufträge über anderweitige Werkleistungen gelten ergänzend folgende Bedingungen:

 

§ 15 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

 

15.1 Der Auftraggeber verpflichtet sich,

a) dem Auftragnehmer ungehinderten und sicheren Zugang zum Leistungsort und zum Leistungsgegenstand zu gewähren und dafür Sorge zu tragen, dass dem Auftragnehmer ausreichender Platz für die Leistungserbringung zur Verfügung steht;

b) dem Auftragnehmer sämtliche für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen und Daten richtig, vollständig und rechtzeitig zu übermitteln;

c) die erforderliche Stromversorgung, eine ausreichende Beleuchtung sowie die Versorgung mit Druckluft und Wasser während der Durchführung der Arbeiten sicherzustellen;

d) etwaige von dem Auftraggeber nach der Vertragsvereinbarung bereitzustellende Betriebs- und Arbeitsmittel rechtzeitig und in dem vereinbarten Umfang zur Verfügung zu stellen;

e) geeignete Aufenthaltsräume und sanitäre Anlage für die eingesetzten Mitarbeiter des Auftragnehmers zur Verfügung zu stellen;

f) etwaige erforderliche Vorarbeiten vollständig und ordnungsgemäß zu erbringen;

g) zu verpackende Maschinen(-teile) in einem sauberen, entfetteten und rostfreien Zustand zur Verfügung zu stellen und dafür Sorge zu tragen, dass sämtliche Betriebsstoffe vor Beginn der Arbeiten abgelassen wurden;

i) die zu verpackenden Güter eindeutig und erkennbar beschriftet

h) trockene und verschließbare Räume für die Aufbewahrung des Materials und der Werkzeuge des Auftragnehmers zur Verfügung zu stellen;

 

15.2 Verzögerungen infolge der nicht rechtzeitigen oder nicht ordnungsgemäßen Erfüllung der vorstehenden Mitwirkungspflichten gehen zu Lasten des Auftraggebers. Es gelten in diesem Falle die Regelugen in § 4.3 und § 4.6. Weitergehende gesetzliche Ansprüche und Rechte des Auftragnehmers bleiben unberührt.

 

§ 16 Sicherheitsbestimmungen

Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer über die am Ort der Leistungserbringung geltenden Sicherheitsbestimmungen rechtzeitig zu unterrichten und alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Mitarbeiter des Auftragnehmers vor Sicherheits- und Gesundheitsrisiken bei der Durchführung der Arbeiten zu schützen.

 

§ 17 Abnahme; Leistungsnachweise

 

17.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Werkleistung nach Fertigstellung abzunehmen. Die Abnahme kann auch durch schlüssiges Verhalten erfolgen. Das Werk gilt zudem auch dann als abgenommen, wenn der Auftraggeber die Abnahme nach Anzeige der Fertigstellung nicht innerhalb von drei (3) Werktagen unter substantiierter Angabe eines Mangels verweigert hat.

 

17.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer die Erbringung der Leistungen durch Gegenzeichnung entsprechender Tätigkeitsnachweise spätestens nach Beendigung der Arbeiten zu bescheinigen.

 

 

Stand November 2024

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